[239]Der Folgebrief, des -es, plur. die -e, bey dem Hofgerichte zu Rothweil, ein Brief, wodurch dieses Gericht den Kläger berechtiget, sich dem Gewährbriefe zu Folge in die Güter des Geächteten zu setzen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 239.