[297] Freyheitlich, adj. et adv. zur Freyheit gehörig, so fern dieses Wort einen befreyeten Ort bedeutet. Die freyheitlichen Gerichte zu Naumburg, ein dem Domstifte zuständiges Untergericht, welches über die zur Domfreyheit gehörigen Häuser, die Gerichte hat. Im gemeinen Leben ist statt dieses Wortes auch das niedrige freyheitisch üblich.