[399]Das Ganêrbengericht, des -es, plur. die -e, in einigen Gegenden, ein gemeinschaftliches Gericht, welches von mehrern besessen und ausgeübet wird; ein Sammtgericht.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 399.