[423] Das Gartenrêcht, des -es, plur. inus. in der Landwirthschaft, das Recht, ein Stück Landes einzuzäunen oder einzuhägen, oder es doch so zu nutzen, als wenn es eingezäunet wäre. Ein Stück Landes, welches Gartenrecht hat, darf nicht von dem Viehe anderer behüthet werden, und wer das Gartenrecht auf seinen Feldern hergebracht hat, kann selbige alle Jahre nach Belieben bestellen; daher solche Felder auch Jahrfelder genannt werden, zum Unterschiede von den Artfeldern. Eine Wiese, welche Gartenrecht hat, wird auch eine Hägewiese genannt. S. Garten 1 und 5.