[431] Das Gastrêcht, des -es, plur. inus. in einigen Städten, ein schleuniges und summarisches Recht, welches man den Fremden wider die Einheimischen angedeihen lässet, und, weil es vornehmlich zum Besten der Handlung angeordnet ist, auch das Handelsrecht, Kaufrecht genannt wird. S. Gastgericht.