Gegenklage, die

[484] Die Gêgenklage, plur. die -n, in den Rechten, diejenige Klage, welche der Beklagte gegen den Kläger vor eben demselben Gerichte, und wegen eben derselben ausgeklagten Sache anstellet; die Widerklage, Reconventions-Klage, ehedem auch die Nachklage, zum Unterschiede von der Vorklage oder Conventions-Klage. Eine Gegenklage anstellen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 484.
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