[491] * Gehêhlen, verb. reg. neutr. et act. welches im Hochdeutschen veraltet ist, und nur noch zuweilen in den Gerichten vorkommt. 1) In etwas gehehlen, in dasselbe einwilligen, seinen Willen, seinen Beyfall dazu geben. 2) Etwas gehehlen, Nachsicht dagegen gebrauchen, es dulden.
Anm. Dieses Wort ist durch eine verderbte Aussprache aus gehellen, oder vielmehr gehällen, entstanden, welches in ältern Oberdeutschen Schriften mehrmahls vorkommt, und auch gehorchen, mit der dritten Endung, bedeutet. Er wölt nicht gehellen ewr Stym, in einer alten Deutschen Bibel von 1483, 5 Mos. 1, 45. Er wolte nicht gehellen den Worten Jephthä, ebendas. Richt. 2. 28. Wann du gibst die Gihellung ihrer Eyschung, ebendas. 1 Kön 12, 7. Für Beyfall geben,[491] einstimmen, kommt es bey dem Wurstisen, wo es gehillen lautet, mehrmahls vor; z.B. S. 1456: sy gehullen in der Meer, sie stimmten der Erzählung bey; und S. 1460: die Schrift gehilt uns. Das einfache helen findet sich in dieser Bedeutung bey dem Mathesius, und Gehäll für Einwilligung bey dem Hedion. Es stammet von Hall, Schall, ab, wie einstimmen von Stimme. In der Monseeischen Glosse ist gihel einstimmig. S. Einhällig. Die falsche Aussprache hat schon ehedem gemacht, daß man es von hehlen, verbergen, abgeleitet hat, sonst würde man im mittlern Lateine gehehlen, Nachsicht gegen etwas brauchen, nicht durch concelare übersetzt haben.