Gemahnen

[547] Gemahnen, verb. reg. welches das mit dem Oberdeutschen Präfixo ge verlängerte Zeitwort mahnen ist, und in doppelter Gestalt gebraucht wird. 1) Als ein Activum, erinnern, in das Andenken bringen, in den gemeinen Sprecharten Ober- und Niederdeutschlandes. Jemanden an etwas gemahnen. Dieser Umstand gemahnet mich an meinen ehemahligen Verlust. In diesem Sinne ist es im Hochdeutschen unbekannt. 2) Als ein unpersönliches Neutrum, welches das Hülfswort haben bekommt und die vierte Endung der Person erfordert, aber nur im gemeinen Leben, besonders Niedersachsens, gebraucht wird, für scheinen, vorkommen. Ich weiß nicht, wie du mich heut gemahnest, wie du mir vorkommst. Es gemahnet mich, als wenn ich ihn schon gesehen hätte.

Anm. Schon Ottfried gebraucht gimanon für erinnern, mahnen. S. Mahnen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 547.
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