[583] Das Gereut, des -es, plur. die -e, in einigen Gegenden Oberdeutschlandes, ein ausgereutetes Stück Waldes, ein Neubruch, Geräumte, Rodeland u.s.f. An andern Orten, z.B. in Elsaß, ist Gereut oder Geraid, eine gemeine Waldung, besonders so fern sie zur Ausreutung gebraucht werden kann, und der einem jeden zuständige Theil darin, welcher an andern Orten eine Holzmark, Holzerbschaft, Waldmarkung u.s.f. heißt. Dergleichen ist das Landauer Gereut, welches sechzehen Meilen im Umfange begreift, auch das Heimgeraid genannt, und in das vordere und hintere Gereut getheilet wird. Die Forstgerichtbarkeit darüber heißt das Oberheimgeraid, ein Theilhaber daran ein Geraid- oder Gereutgenoß, oder Geraider, Gereuter, das Forstgericht der Gereutstuhl oder Geraidenstuhl, indem dieses Wort daselbst auch im weiblichen Geschlechte die Geraid gebraucht wird, die Forstordnung die Gereutordnung, der Einnehmer der Gefälle der Gereuteinnehmer, die Schlüsse des Forstgerichts die Gereutschlüsse u.s.f.