Gerichtbarkeit, die

[586] Die Gerichtbarkeit, plur. die -en. 1) Das Recht, oder die Befugniß in vorkommenden Fällen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, und das ausgesprochene Urtheil zu vollziehen, die Jurisdiction, der Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, ehedem die Richtgewalt; ohne Plural. Unter eines Gerichtbarkeit wohnen, stehen. Eines Gerichtbarkeit anerkennen, läugnen. Eine wirkliche Gerichtbarkeit über etwas haben. In weiterer Bedeutung auch die Oberherrschaft, von welcher die Gerichtbarkeit ein so wichtiger Theil ist. Gottes höchste Gerichtbarkeit über alle Geschöpfe. 2) Der District, über welchen sich diese Gewalt erstrecket, das Gebieth.

Anm. Die erste Hälfte dieses Wortes ist nicht das vorige Hauptwort Gericht, sondern das Zeitwort richten; die Richtbarkeit, die Befugniß zu richten, woraus durch Vorsetzung des Oberdeutschen ge, Gerichtbarkeit geworden, so wie das vorige Gerichtamt für Richtamt stehet. Auf ähnliche Art sagt man tragbar, haltbar u.s.f. S. 1 Bar 5. woraus zugleich erhellet, daß dieses Wort irrig Gerichtsbarkeit geschrieben und gesprochen wird. Das veraltete Bey- und Nebenwort gerichtbar kommt noch bey dem Haltaus vor.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 586.
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