Gerichtshaus, das

[588] Das Gerichtshaus, des -es, plur. die -häuser, ein Haus, welches zur Handhabung des Rechtes und zur Versammlung des Gerichtes bestimmt ist; eine Benennung, welche indessen wenig gebraucht wird, weil Rathhaus, Amthaus, u.s.f. üblicher sind. S. Richthaus. Im Tatian Thinchus, Dingehaus.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 588.
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