[588] Das Gerichtshaus, des -es, plur. die -häuser, ein Haus, welches zur Handhabung des Rechtes und zur Versammlung des Gerichtes bestimmt ist; eine Benennung, welche indessen wenig gebraucht wird, weil Rathhaus, Amthaus, u.s.f. üblicher sind. S. Richthaus. Im Tatian Thinchus, Dingehaus.