[588]Die Gerichtsobrigkeit, plur. die -en, derjenige, welcher das Gericht in einem Orte besitzet, als eine Obrigkeit betrachtet; die Gerichtsherrschaft.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 588.