[589]Die Gerichtsverwaltung, plur. die -en, das Amt und die Obliegenheit eines Gerichtsverwalters, und in weiterer Bedeutung[589] auch wohl überhaupt die Ausübung der Befugniß Recht zu sprechen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 589-590.