[600] Die Gesammtstimme, oder Sammtstimme, plur. die -n, in dem Deutschen Staatsrechte, eine Stimme auf den Reichs- und Kreistagen, woran mehrere gemeinschaftlichen Antheil haben; Votum curiatum. So haben auf dem Reichstage zu Regensburg die gefürsteten Prälaten nach ihren zwey Classen oder Bänken zwey, die vier Grafen-Collegia aber vier Gesammtstimmen.