[654] Die Gewaltthätigkeit, plur. die -en. 1) Die Eigenschaft einer Handlung, da sie mit ungerechter Anwendung der überlegenen Macht geschiehet; ohne Plural. Die Gewaltthätigkeit eines feindlichen Einfalles. 2) Eine solche Handlung selbst. Gewaltthätigkeiten vornehmen, begehen. Im Oberdeutschen sind dafür auch die Wörter Gewaltthat, Begewaltigung, Vergewaltigung, Thathandlung üblich.