[655] Der Gewandfall, des -es, plur. die -fälle, an einigen Orten so wohl Ober- als Niederdeutschlandes, der Fall, wo der Grundherr bey dem Tode eines Unterthanen dessen bestes Gewand, oder Kleid, zu erben befugt ist, und das Recht, sich dieses Gewand anzumaßen, ohne Plural; welches auch das Gewandrecht genannt wird. In Nieders. Warmal.