Gewandfall, der

[655] Der Gewandfall, des -es, plur. die -fälle, an einigen Orten so wohl Ober- als Niederdeutschlandes, der Fall, wo der Grundherr bey dem Tode eines Unterthanen dessen bestes Gewand, oder Kleid, zu erben befugt ist, und das Recht, sich dieses Gewand anzumaßen, ohne Plural; welches auch das Gewandrecht genannt wird. In Nieders. Warmal.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 655.
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