[740] Die Gnādensáche, plur. die -n, eine Sache, welche bloß die Gnade des Landesherren betrifft, und nur von derselben erwartet werden kann, z.B. Gnadengelder, Befreyung von Abgaben u.s.f. zu welchen in manchen Ländern ein eigenes Collegium angeordnet ist.