[832] Das Grundgericht, des -es, plur. die -e. 1) In einigen Oberdeutschen Gegenden, besonders in Österreich und am Oberrheine wird die Grundgerechtigkeit im Plural, ohne Singular, die Grundgerichte genannt, d.i. die niedere Gerichtsbarkeit, in Ober- und Niedersachsen die Erbgerichte, weil sie auf einem jeden freyen Erbgute haftet; im mittlern Lat. Justitia fonsseria, fundicaria. 2) In andern Gegenden, ein Gericht, welches die Feld- und Ackerstreitigkeiten untersucht und entscheidet; in einigen Gegenden auch das Eigengericht, vermuthlich weil es über das Eigenthum im Felde erkennet. S. Feldgericht.