[1290] Hörnen, verb. reg. act. 1) * Mit den Hörnern stoßen; nur im gemeinen Leben Oberdeutschlandes. Die Böcke hörnen wider einander. 2) Mit Hörnern versehen, wo aber nur das Mittelwort gehörnt üblich ist. Der gehörnte Mond. Gehörnte Thiere. Ein gehörnter Schluß, in der Logik, wenn die Folge in einem hypothetischen Satze disjunctiv ist, und von der Verneinung aller Glieder auf die Verneinung des Vordersatzes geschlossen wird; Dilemma.