[885]Das Hadergericht, des -es, plur. die -e, in einigen Oberdeutschen Gegenden, ein Nahme eines Untergerichts, wo geringe Streithändel, besonders Injurien abgethan werden.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 885.