[954] Handlangen, verb. reg. neutr. welches das Hülfswort haben erfordert, Handwerksleuten die nöthigen Bedürfnisse mit der Hand zulangen, ihnen die nöthige Handreichung thun; dergleichen Handreichung besonders die Zimmerleute und Mäurer nöthig haben. Daher der Handlanger, des -s, plur. ut nom. sing. ein Arbeiter, der dazu gedinget ist; in Alberi Lex. von 1540 ein Opermann, Operknecht, im Oberd. auch ein Handreicher.