Handlohn, der

[955] Der Handlohn, des -es, plur. von mehrern Arten oder Summen, die -löhne. 1) Derjenige Lohn, welchen man mit Handarbeiten verdienet, und welcher entweder Tagelohn ist, oder im Verdinge bezahlet wird. 2) In einigen Gegenden, z.B. im Culmbachischen, dasjenige Geld, welches bey einem Lehensfalle, er trage sich nun in der obern in der untern Hand zu, dem Lehensherren entrichtet wird; die Lehenwaare, S. dieses Wort. Er wird auch die Handlöse oder Handlosung genannt. Hand kann hier entweder die gesammte Hand, oder die Person so wohl des Lehensherren, als auch des Lehensmannes, oder auch den Besitz bedeuten. Man hat verschiedene Arten dieses Handlohnes. Den Handroßhandlohn bezahlt der Erbe, wenn er das Gut nicht selbst bewohnet, sondern es als ein Nebengut in das Hauptgut einbauet, und es gleichsam als ein Handroß oder Handpferd führet. Der Erbehandlohn wird von dem entrichtet, der ein solches Gut erbet; der Sterbehandlohn wird gleich nach dem Tode des Besitzers entrichtet, und beträgt den 20sten oder 30sten Theil des Gutes; in Kauf- und Tauschfällen bezahlet der neue Besitzer den Kauf- oder Tauschhandlohn; eine Person weiblichen Geschlechtes, welche ein solches Gut besitzet, und es dem Ehemann zuschreiben lässet, ist zu dem Bestehhandlohne verbunden u.s.f. Daher handlohnbar oder handlöhnig, adj. et adv. zum Handlohne verpflichtet; verhandlohnen, den Handlohn erlegen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 955.
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