[1017] Das Hauptrêcht, des -es, plur. inus. das Recht des Hauptfalles, d.i. das Recht nach dem Tode eines Zinsmannes oder Unterthanen das beste Haupt, d.i. das beste Stück Vieh, aus dessen Verlassenschaft zu nehmen, welches, so fern man das beste Kleid zu nehmen befugt ist, der Gewandfall oder das Gewandrecht heißt. S. Baulebung.