[1035] Das Hausrêcht, des -es, plur. inus. das Recht, d.i. die Befugniß, welche so wohl dem Hausherren oder Hausbesitzer in
seinem Hause oder in seiner Wohnung und in Ansehung derselben, als auch dem Hausherren über die häusliche Gesellschaft zukommt. Sein Hausrecht gebrauchen, jemanden, der uns in unserer Wohnung Gewalt anthut, aus dem Hause treiben.