[1378] Der Inhaber, des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. Die Inhaberinn, welche von dem vorigen Zeitworte auch im Hochdeutschen üblich sind, eine Person, welche eine Sache in ihrem Besitze, in ihrer Gewahrsam hat, es sey auf welche Art es wolle. Der Inhaber eines Wechselbriefes, eines Gartens, eines Hauses u.s.f. Der Inhaber eines Regimentes, oder der[1378] Regiments-Inhaber, der Chef eines Regimentes. In einigen Oberdeutschen Gegenden ist Inhaber ein Einwohner. In ist hier das Vorwort, welches in der Zusammensetzung mit Zeitwörtern und deren Ableitungen im Hoch- und Oberdeutschen in ein übergehet, im Niedersächsischen aber unveränderlich bleibt, inlegen für einlegen, inwohnen für einwohnen u.s.f. Welche letztere Form sich auch in diesem und einigen andern Hochdeutschen Wörtern erhalten hat. S. auch Inhalt.