[1422] Der Jahrsfall, des -es, plur. inus. in einigen Gegenden. 1) Ein Recht, nach welchem die Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten nach Verlauf eines Jahres eingeführet wird. 2) Das Recht, von der durch die Vollziehung der Ehe eingeführten Gemeinschaft der Güter innerhalb des ersten Jahres wieder abzugehen.