[1821]Der Kührêrbe, des -n, plur. die -n, in einigen Gegenden, der jüngste Erbe unter mehrern, so fern er das Kührrecht oder das Recht unter den getheilten Gütern zu wählen hat. S. Köhren.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1821.