[1483] Der Kammerbothe, des -n, plur. die -n, ein Bothe, welcher bey einer Finanz-Kammer in Diensten stehet, und von derselben verschickt wird. Ingleichen, der bey einem Kammergerichte als Bothe in Pflichten stehet; vollständiger der Kammergerichtsbothe. Zu den Zeiten der Fränkischen Könige waren die Nuncii Camerae freylich weit vornehmere Personen, kaiserliche Kammerräthe vom ersten Range, welche die Reichseinkünfte verwalteten.