Kammergericht, das

[1485] Das Kammergericht, des -es, plur. die -e, in verschiedenen Gegenden, der Nahme des höchsten Gerichtshofes, welcher unmittelbar unter dem Landesherren stehet. Das höchste Gericht dieser Art ist das kaiserliche und des Reichs Kammergericht zu Wetzlar. In den meisten Staaten der Reichsstände haben diese Gerichte andere Nahmen, oder sie sind doch auf andere Art eingeschränket worden. S. Kammer 3. 2) (c). Daher der Kammergerichts-Präsident, oder Kammer-Präsident, der Kammergerichts-Assessor, der Kammergerichtsrath, Kammergerichtsbothe, die Kammergerichts-Ordnung u.s.f.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1485.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: