[1545] Das Kêllerrècht, des -es, plur. die -e. 1) Die Gerechtsamen, Freyheiten eines fürstlichen oder öffentlichen Kellers. An die Fässer zu klopfen, um zu hören, ob sie voll sind, ist wider das Kellerrecht. 2) Dasjenige, was in Ansehung der Gäste und Fremden in einem herrschaftlichen Weinkeller üblich ist; wohin unter andern auch der Willkommen gehören.