[1585] Der Kirchenrath, des -es, plur. die -räthe. 1) Ein Rath, d.i. Raths-Collegium, in kirchlichen und gottesdienstlichen Sachen, welches am häufigsten ein Consistorium, an manchen Orten auch das Kirchengericht, Kirchenamt, das geistliche Gericht u.s.f. genannt wird. Der Oberkirchenrath, das Ober-Consistorium. 2) Ein einzelnes Mitglied eines solchen Collegii; ein Consistorial-Rath. 3) Einige Oberdeutsche Schriftsteller gebrauchen dieses Wort auch für Kirchenversammlung so wohl als für Synode.