[1717] Koppeln, verb. reg. act. 1) Mit einer Koppel, d.i. einem Bande befestigen, verbinden; nur noch in einigen einzelnen Fällen. Die Jagdhunde zusammen koppeln. Pferde zusammen koppeln, sie mit Stricken in gewisser Weite hinter einander binden, so daß des vordersten Pferdes Schweif an des hintern Halfter gebunden ist. Wehe denen, die sich zusammen koppeln mit losen Stricken, Unrecht zu thun, Es. 5, 18. In figürlichem Verstande ist dafür kuppeln üblicher, S. dasselbe. 2) Einfriedigen, mit einem Zaune umgeben, doch nur im Niedersächsischen. Ein Stück Feld einkoppeln. S. Koppel 4.
Daher die Koppelung. S. Koppel.