[1884] Der Landesvater, des -s, plur. die -väter, der Landesherr als ein Vater seiner Unterthanen betrachtet, der Vater des Landes, dessen Gattinn, oder auch eine regierende Landesfrau, in dieser Beziehung Landesmutter genannt wird. Unterobrigkeiten pflegt man in eben dieser Rücksicht auch wohl Väter des Landes, aber nicht Landesväter zu nennen.