[1887] Der Landhofmeister, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen Provinzen, ein Hofmeister höherer Art, welcher sein Amt in vorkommenden Fällen nur in seiner Provinz, oder in Sachen, welche seine Provinz betreffen, verwaltet, und, wenn seine Würde erblich ist, Erblandhofmeister heißt. S. Hofmeister.