[1889] Der Landmann, des -es, plur. die Landmänner und Landleute. 1) * In einigen Oberdeutschen Gegenden, z.B. in Österreich, ein im Lande ansässiger Mann, d.i. Ritter, ein Landstand; Plur. Landmänner. Mann hat hier noch die alte hohe Bedeutung eines Ritters. 2) * Der Beysitzer eines Landgerichtes, doch nur in einigen Gegenden, z.B. der Schweiz; Plur. Landmänner. 3) * Der Unterthan eines Landgerichtsherren, gleichfalls nur in einigen Oberdeutschen Gegenden; Plur. Landleute. 4) * Eine männliche Person, so fern sie aus einem Lande oder Bezirke ist, ein einheimischer Mann, so wohl im Oberdeutschen,[1889] als auch im Niederdeutschen, wo er dem Burenmanne entgegen gesetzet ist; Plur. Landleute. Im Hochdeutschen ist auch diese Bedeutung unbekannt; in der Schweiz hingegen sagt man auch im Fämin. die Landmänninn. 5) Ein Mann, d.i. Person männlichen Geschlechtes, vom Lande, im Gegensatze eines Stadtmannes; Fämin. Landfrau, Landjungfer, Landmädchen, Plur. Landleute. 6) * Im Oberdeutschen endlich wird es auch für Landsmann gebraucht, (S. dieses Wort,) welches im Hochdeutschen gleichfalls fremd ist.