[1894] Der Landschreiber, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Der Schreiber in einem Land- oder Provinzial-Gerichte, dessen Würde und Vorzug nach Maßgebung der Länder von verschiedener Art ist. In Böhmen, Mähten und andern Provinzen gehöret der Landschreiber nebst dem Landkämmerer und Landrichter zu den drey obersten Land-Officieren oder Landesbeamten; vermuthlich weil er daselbst, so wie in der Schweiz, zugleich der Syndicus der ganzen Provinz ist. In andern Landrechten oder Landgerichten ist er nur Secretarius oder Actuarius des Landgerichtes. 2) Der Schreiber oder Actuarius in einem Gerichte auf dem flachen Lande oder für das flache Land; zum Unterschiede von einem Stadtschreiber. S. Schreiber.