[1896] Die Landstube, plur. die -n. 1) Diejenige Stube, oder dasjenige Zimmer, worin sich die Landstände versammeln. 2) Dasjenige Zimmer, in welchem ein Land- oder Provinzial-Gericht gehalten wird, und dieses Gericht selbst. 3) Dasjenige Zimmer, worin sich ein für die Güter oder Districte auf dem Lande verordnetes Collegium versammelt, und dieses Collegium selbst. So ist die Landstube in Leipzig das Collegium der zu des Rathes Land- und Rittergütern verordneten Deputirten.