[202] Miethen, verb. reg. act. welches jetzt nur noch in einer gedoppelten Bedeutung üblich ist. 1) Um Lohn dingen; wo man es nur noch von dem Gesinde gebraucht, wenn man es gegen einen bestimmten Lohn auf gewisse Zeit zu seinem Dienste dinget. Einen Knecht, eine Magd, einen Bedienten miethen, diesen Vertrag errichten, welches durch beyderseitiges Versprechen und durch eine gewisse Angabe von Seiten der Herrschaft geschiehet, welche daher das Miethgeld, der Miethgroschen genannt wird. Von andern Personen wird es nicht mehr gebraucht. Andere Arbeiter, Tagelöhner u.s.f. werden nicht gemiethet, sondern gedungen, oder bestellet; ob es gleich noch Matth. 20, 1 heißt, Arbeiter zu miethen in seinen Weinberg; wo es schon in dem zu Basel 1523 gedruckten R. T. als ein unverständliches Wort, durch bestellen, dingen, erkläret wird. Wohl aber gebraucht man es noch im verächtlichen Verstande, von Personen, welche man durch Belohnung zu seinen Absichten beweget. Ein gemietheter Lobredner. 2) Zum Gebrauche auf eine gewisse Zeit gegen eine bestimmte Bezahlung erhalten; wo es, wie Stosch ganz richtig bemerkt, nur von solchen Dingen üblich ist, welche man ohne weitere Bearbeitung gebrauchen kann, zum Unterschiede von dem pachten. Man miethet einen Garten, wenn man ihn, so wie er da ist, zu seinem Vergnügen gebrauchen will; dagegen der Gärtner, welcher den Ertrag benutzen will, und ihn also erst bearbeiten muß, denselben pachtet. Indessen ist es auch hier durch den Gebrauch eingeschränket worden. Man miethet zwar ein Haus, eine Wohnung, eine Stube, eine Kammer, einen Keller, einen Laden, einen Stall u.s.f. ingleichen ein Schiff, einen Kahn, eine Kutsche, einen Wagen, ein Pferd, Meublen u.s.f. dagegen man von Büchern u.s.f. dieses Zeitwort nicht gebraucht, wenn man gleich für ihren auf gewisse Zeit bedungenen Gebrauch bezahlet.[202] In weiterm Verstande kommt es in einigen Zusammensetzungen auch von geringen Personen vor, welche man auf kurze Zeit zu seinem Dienste verpflichtet. So wird ein Lehn- und Lohnlackey, ein Lehn- und Lohnknecht, welchen man nicht jahrweise, sondern auf kurze Zeit in seinem Dienste hat, auch ein Miethlackey, ein Miethknecht genannt. So auch die Miethung.
Anm. Schon bey dem Ottfried in der ersten Bedeutung miattun, bey dem Kero in der zweyten mietan, im Nieders. meden, meen, wo es aber nur allein in der ersten Bedeutung von dem Gesinde gebraucht wird, dagegen in der zweyten Bedeutung heuern üblich ist. Die Abstammung ist ungewiß, weil mehrere Stämme mit gleichem Rechte darauf Anspruch haben. Da miethen alle Mahl einen Vertrag, eine Verbindung voraus setzt, so scheinet es zu mit, Mat, socius, (S. Matschaft,) 4. Matte, und andern dieses Geschlechtes zu gehören. Indessen kann es auch von Miethe, Lohn, abstammen. S. 3. Miethe.