Mutzengericht, das

[351] * Das Mutzengericht, des -es, plur. die -e, ein nur in einigen Hessischen Gegenden übliches Gericht, welches vornehmlich auf der Eigenhufe zu Issenhausen gehalten, und auch der Eigenstuhl und das Eigengericht genannt wird. Es wird über die neu verehlichten Leibeigenen gehalten, da denn diejenigen, welche eines andern Adeligen Leibeigene (vielleicht nur ohne Erlaubniß ihres Leib- und Eigenthumsherren) geheirathet haben, eine kleine Strafe erlegen müssen. Man nennet es im Lat. Jus Cunnagii, und leitet es von Mutze, vulva, her, S. 3. Mutter 2. Allein[351] es kann auch von Mutze, Metze, d.i. eine jede unverehlichte weibliche Person, ein Mädchen, abstammen, S. 3 Metze.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 351-352.
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