[372]Nachführen, verb. reg. act. welches die vierte Endung der Sache und die dritte der Person erfordert. Jemanden etwas nachführen, es hinter ihm her führen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 372.