Nachrecht, das

[382] Das Nachrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Rechte oder Gerechtsamen, welche sich erst nach einer geschehenen Sache zu Tage legen; wo es doch nur in einigen Gegenden bey Ertheilung eines Abschiedes u.s.f. üblich ist, in welchem man sich die gewöhnlichen Nachrechte vorbehält, d.i. die gegründeten Ansprüche, welche man noch nach der Entlassung machen könnte, wenn sich die Veranlassung und Beweise erst nach derselben ergeben. 2) In andern Gegenden ist das Nachrecht, oder die Nachrechte, ein bestimmter Antheil, welchen die Jäger, Förster und andere Unterbeamte von den eingehenden Strafgeldern genießen; weil sie den Rechten des Grund- oder Gerichtsherren nachgeordnet sind.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 382.
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