[529] Die Nothèrbschaft, plur. die -en, derjenige Theil der Erbschaft, welchen man den Seinigen zu hinterlassen gezwungen ist; daher in einigen Gegenden, z.B. zu Nürnberg, in Hamburg, und in dem Culmischen Rechte, der Pflichttheil unter dem Nahmen der Notherbschaft bekannt ist. In einigen Gegenden heißt sie die Nothgebührniß.