Obereigenthum, das

[559] Das Obereigenthum, des -es, plur. car. das oberste und höchste Eigenthumsrecht über liegende Gründe. Daher der Obereigenthumsherr, des -en, plur. die -en, der dieses höchste Eigenthumsrecht besitzet. So ist z.B. der oberste Lehensherr in[559] einem geschlossenen Lande zugleich der Obereigenthumsherr über die darin befindlichen Lehensgüter.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 559-560.
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