[559] Das Obereigenthum, des -es, plur. car. das oberste und höchste Eigenthumsrecht über liegende Gründe. Daher der Obereigenthumsherr, des -en, plur. die -en, der dieses höchste Eigenthumsrecht besitzet. So ist z.B. der oberste Lehensherr in[559] einem geschlossenen Lande zugleich der Obereigenthumsherr über die darin befindlichen Lehensgüter.