[663] 2. Páschen, verb. reg. act. welches vorzüglich in Oberdeutschland gebraucht wird, auf eine heimliche, verbothene Art handeln; doch nur von der heimlichen Einführung verbothener oder mit Abgaben belegter Waaren, welches eben daselbst auch schwärzen, im Niedersächs. aber smuggeln, genannt wird. Waaren in die Stadt paschen. Sie aus dem Lande paschen, heimlich mit Hintergehung der obrigkeitlichen Gefälle. Vermuthlich aus dem mittlern Lat. passare, entweder so fern es vorbey gehen, oder auch so fern es übertreten, Franz. outrepasser, bedeutet; oder auch von passen, lauern, wie schmuggeln von schmiegen.
Adelung-1793: Paschen (1)
Brockhaus-1911: Paschen [2] · Paschen