[737] Das Pflêgamt, des -es, plur. die -ämter, ein Kammeramt, so fern es der Pflege, d.i. der Verwaltung und Aufsicht, eines andern anvertrauet ist, die Pflege; eine besonders in einigen Oberdeutschen Gegenden übliche Benennung, wofür man in Ober- und Niedersachsen das freylich zweydeutige Wort Amt gebraucht. Daher der Pflegamtmann, welcher oft auch nur der Pfleger schlechthin heißt, (S. dieses Wort,) der Amtmann.