[738] Das Pflêgegericht, des -es, plur. die -e, ein nur im Oberdeutschen übliches Wort, ein der Pflege, d.i. der Verwaltung, Handhabung eines andern anvertrautes Gericht; zum Unterschiede von einem Gerichte, welches man erb- und eigenthümlich besitzet. In engerer Bedeutung ist ein Pflegegericht, ein Gericht in einer Pflege oder in einem Pflegamte, dessen Verwalter oder Gerichtshalter daselbst zuweilen der Pflege-Commissarius genannt wird.