[844] Profān, -er, -ste, adj. et adv. aus dem Lat. profanus, unheilig, gemein. 1) Eine Person, in so fern sie kein Glied einer Gesellschaft ist, welche Geheimnisse zu besitzen behauptet, und in weiterer Bedeutung, ein jeder, welcher kein Glied einer gewissen Gesellschaft ist, heißt bald im Ernste, bald aber auch im Scherze, in Ansehung der Glieder einer solchen Gesellschaft, ein Profaner. 2) Weltlich, im Gegensatze des geistlich, eine Bedeutung, welche um der Zweydeutigkeit mit der folgenden willen, größten Theils veraltet ist. In dem Deutschen Staatsrechte ist derjenige Vertrag,[844] welcher 1495 zwischen dem Kaiser und den Ständen des Deutschen Reichs zu Abstellung des Faustrechtes und der Befehdungen auf ewige Zeiten, errichtet wurde, unter dem Nahmen des Profan-Friedens, oder des Friedens in profan- und weltlichen Sachen bekannt. Anfänglich hieß er der Landfriede; nach geschlossenem Religions-Frieden aber ward der Nahme Profan-Friede üblich, um ihn von jenem zu unterscheiden. 3) Ruchlos, d.i. Fertigkeit besitzend, alles was der menschlichen Gesellschaft heilig ist, geringe zu schätzen; in welchem Verstande schon Lactanius das Nebenwort profane gebraucht. Ein profaner Mensch. Profan reden.