[1192] Die Rǘcksprāche, plur. die -n, von Sprache, Unterredung, die Unterredung mit einem Obern, oder mit solchen, welche in einer Sache etwas zu sagen haben, so fern sie vor dem völligen Beschlusse der Sache angestellet wird. Rücksprache mit jemanden halten, ihm Bericht von einer aufgetragenen Handlung abstatten, mit ihm nach derselben und vor dem völligen Beschlusse rathschlagen. Es ist auch im Niedersächsischen gangbar, wo es Ruggesprake lautet.