[1200] Der Rüger, des -s, plur. ut nom. sing. derjenige, welcher ein Verbrechen rüget, d.i. bey dem Richter anzeiget, in einigen Gegenden. Im Herzogthum Gotha sind solche verordnete Personen, welche die Vergehungen ihrer Nachbarn bey der Obrigkeit anzeigen, müssen, und ehedem Rüger und Rügemeister hießen.