[958] Der Rathsmeister, des -s, plur. ut nom. sing. dessen Gattinn, die Rathsmeisterinn, in einigen Städten, z.B. zu Erfurt, der erste und vornehmste unter den Gliedern des Stadtrathes, welcher noch den Bürgermeistern vorgesetzet ist, und mit dem Städtemeister in einigen Oberrheinischen Städten einerley Wünde und Obliegenheit zu haben scheinet.